intakt Vereinsstatuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ’Internationale Aktionsgemeinschaft bildender Künstlerinnen’, abgekürzt IntAkt. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- Die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Künste
- Die Unterstützung der Aktivitäten bildender Künstlerinnen.
- Die Förderung von bildenden Künstlerinnen auf sozialem und künstlerischem Gebiet
- Die aktive Teilnahme am aktuellen kulturpolitischen Geschehen unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen von weiblichen Kunstschaffenden.
Die Mitglieder der IntAkt lehnen jede Art des Ausdrucks oder der Verbreitung sexistischen, rassistischen oder kriegshetzerischen Gedankengutes ab.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
1) Als ideelle Mittel dienen:
- Künstlerische Aktivitäten, Aktionen, Vorträge, Diskussionen, Publikationen
- Die Organisation und Durchführung von Ausstellungen
- Die Herausgabe und Unterstützung der Herausgabe von künstlerischen Werken und Veröffentlichungen
- Die Vergabe von Stipendien
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einzelpersonen des In- und Auslandes mit ähnlichen Zielsetzungen
- Wissenschaftliche Forschungsarbeit
- Aufbauprogramme für weibliche Kunstschaffende
2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Subventionen und Beiträge
- Stipendien
- Spenden und andere Zuwendungen
- Eintrittsgebühren
- Erlöse aus Publikationen
- Sponsorengelder, Werbeeinnahmen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind Künstlerinnen, die aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen.
- Korrespondierende Mitglieder sind Personen, die sich ideell oder materiell für die Zwecke des Vereins einsetzen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders und über das übliche Maß für den Verein eingesetzt haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft ist die Einreichung eines Aufnahmeantrags beim Verein erforderlich.
- Die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Ein formeller Antrag ist nicht erforderlich.
- Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wobei auf die Ziele des Vereins (im Sinne von §2) Bedacht zu nehmen ist, und wird durch die Generalversammlung bestätigt.
- Die Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod
- freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben werden muss.
- Ausschluss: dieser kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten von der Generalversammlung beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen vorzuschlagen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sich aktiv für die Vereinszwecke einzusetzen. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (siehe §9 und §10)
- der Vorstand (§11 bis 13)
- die Rechnungsprüferinnen (§15)
- das Schiedsgericht (§16)
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüferin/nen
d) Beschluss eine/s/r gerichtlich bestellten Kurator/s/in (§ 11 Abs. 2) binnen vier Wochen. - Alle Mitglieder sind sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen mindestens zwei Wochen vor deren Zeitpunkt schriftlich (Brief, Fax, Email) an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse einzuladen. Die Einberufung muß Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie deren Tagesordnung bekannt geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüferin/nen oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator/in.
- Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein.
- An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreterinnen (Abs.5) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstand oder ein von den anwesenden Mitgliedern gewähltes Vereinsmitglied.
- Die Protokolle der Generalversammlung führt die Schriftführerin, bei deren Verhinderung ein ordentliches Vereinsmitglied.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen.
- Entlastung des Vorstands
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Vereinsauflösung
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen gleichberechtigt aus. Die Sprecherin des Vorstands und die Schriftführerin werden anlassbezogen innerhalb des Vorstands bestellt. Die Kassierin wird für eine Funktionsperiode des Vorstands gewählt.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eine/s/r Kurator/s/in beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist für eine unbegrenzte Anzahl an Funktionsperioden möglich.
- Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit muss durch Diskussion eine Konsensentscheidung herbeigeführt werden.
- Den Vorsitz im Vorstand führt nach Absprache eines seiner Mitglieder.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer/der Nachfolgerin/nen wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins.
- Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Der Vorstand bestimmt Art und Inhalt der jeweiligen Aktivitäten im Einvernehmen mit den Mitgliedern.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben je nach Notwendigkeit Hilfsinstanzen z.B. ordentliche oder korrespondierende Mitglieder, Sekretariate, Institute usw. bestellen und wieder abberufen. Ebenso kann er, zur Repräsentation des Vereins nach außen, ehrenamtliche Personen zu dieser Aufgabe ernennen, so zum Beispiel die Bestellung einer ehrenamtlichen Präsidentin.
- Die Evidenzhaltung einer Liste der Vereinsmitglieder
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vereins- und Vorstandsmitglieder
- Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, in Geldangelegenheiten ist jedenfalls eine der beiden Unterschriften durch die Kassierin zu leisten.
- Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Die ehrenamtliche Präsidentin
Im Falle der Wahl einer ehrenamtlichen Präsidentin sind mit diesem Amt folgende Aufgaben verbunden:
- Die Präsidentin vertritt den Verein bei repräsentativen Anlässen.
- Sie soll eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sein, deren Wirken dem Ansehen und den Zielen des Vereines förderlich ist.
- Sie gehört nicht dem Vorstand an, ist jedoch berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Sie hat jedoch in grundsätzlichen Fragen ihres Aufgabenbereichs, nämlich der Repräsentation des Vereins, im Rahmen des Vorstands Stimmrecht.
- Die Ernennung der ehrenamtlichen Präsidentin des Vereins erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§ 15 Rechnungsprüferinnen
Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie überprüfen die laufenden Geschäfte und den Rechnungsabschluss. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten
§ 16 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung der IntAkt kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung der IntAkt oder Wegfall des begünstigten Vereinszweckes muss das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die IntAkt verfolgt. Existiert eine solche Organisation nicht, fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die in ihrer Zielsetzung dem Zweck der IntAkt am nähesten kommt.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich mitzuteilen.